Ob Schulhof, Kita-Außenfläche oder öffentlicher Spielplatz: Wo Kinder klettern, rutschen und schaukeln, muss der Untergrund im Falle eines Sturzes ausreichend dämpfen. Für Schulträger, Kommunen und Kita-Betreiber ist das nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern auch der Verkehrssicherungspflicht. Die folgenden Punkte geben einen Überblick.
1. Warum Fallschutz Pflicht ist
Als Betreiber einer Spielfläche sind Träger dafür verantwortlich, dass von den Anlagen keine unangemessene Gefahr ausgeht — das schließt einen geeigneten Fallschutz unter und um Spielgeräte ausdrücklich ein. Fehlt er oder ist er unzureichend gewartet, haftet im Zweifel der Träger.
2. Welche Fallschutzbeläge gibt es?
Zur Wahl stehen unter anderem Fallschutzsand, Rindenmulch bzw. Holzhackschnitzel, fugenlose Fallschutzplatten sowie EPDM- oder Kunststoffrasenbeläge. Jede Variante hat ihre Stärken: Sand und Hackschnitzel sind günstiger, brauchen aber regelmäßiges Nachfüllen; feste Beläge sind pflegeleichter und barrierefrei, dafür in der Anschaffung teurer.
3. Fallhöhen und Sicherheitsabstände richtig planen
Die erforderliche Dicke und Beschaffenheit des Fallschutzbelags richtet sich nach der Fallhöhe des jeweiligen Geräts — je höher geklettert werden kann, desto anspruchsvoller die Anforderungen an den Untergrund. Auch die Sicherheitsabstände rund um Rutschen, Schaukeln und Klettergerüste müssen bei der Planung mitgedacht werden.
4. Regelmäßige Prüfung & Wartung
Fallschutzflächen verändern sich über die Zeit: Sand verdichtet sich, Hackschnitzel verrotten, Beläge können durch Witterung und Nutzung Schaden nehmen. Eine regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung sowie eine dokumentierte Wartung gehören deshalb zum laufenden Betrieb jeder Spielfläche dazu.
5. Was Träger jetzt tun sollten
Wer nicht sicher ist, ob bestehende Flächen den aktuellen Anforderungen entsprechen, sollte eine fachliche Begehung veranlassen. So lässt sich frühzeitig erkennen, wo nachgebessert werden muss — bevor daraus ein Haftungsrisiko oder eine teure Notreparatur wird.